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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blüte Film GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Blüte Film GmbH

Stand 1.Juli 2024

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Blüte Film GmbH, nachfolgend „Blütefilm“ genannt im Bereich der Medienproduktion, mit ihren Auftraggebern, nachstehend „Auftraggeber“ genannt.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, z.B. in schriftlichen Angeboten von Blütefilm. Auch abweichende Einkaufs-Bedingungen des Auftraggebers werden von der Blütefilm nur durch schriftliche Anerkennung akzeptiert (also nicht durch das Unterlassen eines Widerspruches gegen solche Bedingungen).

1.       Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.1. Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen ist der Sitz des Auftraggebers (Adressat des Angebotes).

1.2. Gerichtsstand ist, soweit beide Vertragspartner Kaufleute sind, ausschließlich Berlin.

2.       Angebote & Aufträge

2.1. Die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Blütefilm und dem Auftraggeber jeweils individuell geschlossenen Vertrag: Auf Grundlage einer Anfrage des Auftraggebers erstellt Blütefilm ein Angebot mit der Beschreibung einer zu liefernden Medienproduktion. Durch die Annahme bzw. Beauftragung dieses Angebots durch den Auftraggeber kommt ein Vertrag zwischen Blütefilm und dem Auftraggeber zustande.

2.2. Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung einer Medienproduktion, in der Regel in Form einer digitalen Filmdatei mit der Übertragung von Nutzungsrechten, wie im Angebot beschrieben.

2.3. Eine dem Angebot anhängende Kalkulation legt nur das Zustandekommen des Herstellungspreises dar, eine Über- bzw. Unterschreitung der kalkulierten Aufwände führt nicht automatisch zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Gesamtsumme.

2.4. Für den Sonderfall der Beauftragung einer Dienstleistung auf Basis von Tagessätzen siehe Kapitel 8.

3.       Ausführung von Produktions-Aufträgen:

3.1. Blütefilm erstellt die Medienproduktion auf Grundlage eines schriftlichen Briefings, dieses kann auch das Protokoll eines Briefing-Gespräches sein oder ein Drehbuch oder ein Layout. Hat der Auftraggeber uns kein Briefing und somit keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung einer Medienproduktion in schriftlicher Form vorgelegt, so erfolgt generell die Gestaltung durch Blütefilm nach unserem eigenen Ermessen bzw. nach dem Ermessen unserer Kreativen.

3.2. Blütefilm verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung (Verschwiegenheit) der ihr im Rahmen dieses Vertrages überlassenen oder zugänglich gewordenen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen, Daten oder Kenntnisse.

3.3. Mehraufwand durch nachträgliche Änderung / Korrektur des Briefings oder anderer wichtiger Angaben für den Film (z.B. konkrete textliche Inhalte) werden nach Absprache dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.4. Blütefilm wird für die vereinbarten Abnahmen der Arbeitsschritte (mindestens einmal zur Fertigstellung der Medienproduktion) dem Auftraggeber eine digitale Vorschaudatei zustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Arbeitsschritt bzw. die Medienproduktion in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Arbeitsschritt bzw. die Medienproduktion als abgenommen.

4.       Verzögerung, Rücktritt

4.1. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vereinbarten Terminen alle notwendigen Unterlagen und Materialien vollständig und gemäß Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, um den sich die Zuarbeit oder die Vorarbeit des Auftraggebers verzögert.

4.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Blütefilm, das vom Auftraggeber beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen Blütefilm resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

4.3. Für den Fall der schuldhaften Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit ist der Auftraggeber berechtigt, vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin, die vereinbarten Leistungen in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht worden sind.

5.       Durchführung von Dreharbeiten, Wetter, Verschiebungen, Absagen.

5.1. Die Planung von Dreharbeiten erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Drehplanes, der dem Auftraggeber vorab zur Verfügung gestellt wird und vom Auftraggeber freigegeben werden muss, dies kann auch mündlich geschehen.

5.2. Blütefilm übernimmt kein Risiko für Wetter-Unsicherheiten. Drehs finden bei jedem Wetter statt.

5.3. Wenn der Auftraggeber die Dreharbeiten verschieben will aus Gründen des Wetters oder aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen (z.B. organisatorische Gründe, Verfügbarkeit von Protagonisten etc.), so muss Blütefilm dies mindestens 3 Werktage vor dem geplanten Drehbeginn mitgeteilt werden. Kommt der Änderungswunsch später als 3 Werktage vor Drehbeginn, so berechnet Blütefilm Ausfall-Gagen bis zu 100%, in Höhe der bei Blütefilm tatsächlich entstehenden Mehrkosten.

6.       Vergütung, Lieferung und Eigentumsvorbehalt

6.1. Soweit nicht anders vereinbart gilt folgende Zahlungsregelung: 1/3 der Gesamtsumme des Angebots bei Auftragserteilung, 1/3 nach Ende des 1. Drehtages und das letzte Drittel bei Abnahme des Masters.

6.2. Zahlungsziel für alle Rechnungen von Blütefilm ist 20 Tage ab Rechnungseingang. Sofern ein Zahlungsverzug vorliegt, berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch ausdrücklich nicht ausgeschlossen.


6.3. Die Ware (die Medienproduktion und ihre Nutzungsrechte) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von Blütefilm. Wird die fertige Medienproduktion oder verwertbare Teile davon bereits vor der vollständigen Zahlung an den Auftraggeber übergeben, so erfolgt die im folgenden Absatz beschriebene Übertragung von Nutzungsrechten bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages als zeitlich befristetes Nutzungsrecht, das beim Eintreten eines Säumnisfalles von Blütefilm widerrufen werden kann.

7.       Rechte & Nutzungen

7.1. Filmhersteller gem. §94 UrhG ist die Blüte Film GmbH.

7.2. Blütefilm verzichtet auf eine Urheberbezeichnung des Werkes gemäß §13 UrhG. Wir freuen uns aber über eine Nennung, wo immer dies möglich ist.

7.3. Unbenommen von den im folgenden beschriebenen Übertragungen “ausschließlicher” Nutzungsrechte behält Blütefilm in jedem Falle das Recht, die von ihr hergestellte Medienproduktion und deren Ausgangs-Materialien zu Zwecken der Eigenwerbung selbst öffentlich zu zeigen, z.B. auf ihren Internetseiten oder in eigenen Social-Media-Kanälen.

7.4. Der Auftraggeber erwirbt nach vollständiger Bezahlung der Produktion die folgenden Rechte an der Medienproduktion, jeweils zeitlich unbegrenzt im Rahmen der Einschränkungen des UrhG:

·       Das ausschließliche Recht, das fertige Gesamtwerk zu nutzen, mit den im Angebot genannten Nutzungsarten und Bedingungen (Ausnahme, s.o.) Sofern im Angebot keine Medien bzw. Nutzungsarten genannt werden, bezieht sich der Rechte-Erwerb nur auf die Verwendung der unveränderten Medienproduktion auf Websites, in Social-Media-Kanälen und internen Publikationen / Veranstaltungen des Auftraggebers.

·       Das einfache Recht, die im Rahmen der Produktion entstandenen Materialien (z.b. Film-Aufnahmen, Ton-Aufnahmen) zu nutzen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden. Sofern im Angebot keine Medien bzw. Nutzungsarten genannt werden, bezieht sich auch dieser Rechte-Erwerb nur auf die Verwendung auf Websites, in Social-Media-Kanälen und internen Publikationen / Veranstaltungen des Auftraggebers. Eventuelle Rechte Dritter (z.B. Darsteller, Komponisten, etc.) müssen vom Auftraggeber vor jeder weiteren Nutzung geklärt werden und liegen in keiner Weise in der Verantwortung von Blütefilm.

8.       Verwahrung von Film-Materialien

8.1. Blütefilm archiviert und sichert die Ausgangsmaterialien und Bearbeitungs-Dokumente für 12 Monate. Individuelle Vereinbarungen zur Archivierung sind möglich.

8.2. Ohne weitere Vereinbarung kann Blütefilm die Ausgangsmaterialien und Bearbeitungs-Dokumente der Produktion nach 12 Monaten löschen.  

9.       Dienstleistungen mit Abrechnung nach Aufwand

9.1.  Bei Bedarf kann Blütefilm auch Dienstleistungen erbringen, die nach Tages- oder Stundensätzen abgerechnet werden. In diesem Fall trägt das Angebot den Hinweis “Abrechnung nach Arbeitszeit” und es gelten abweichend von den vorgehenden Absätzen die folgenden Bedingungen:

·       Das Angebot stellt nur einen Kostenvoranschlag dar, abgerechnet wird nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit und den tatsächlich eingebrachten Ressourcen.

·       Ein “Tag” umfasst 8 Arbeitsstunden

·       Überstunden, d.h. Arbeitsstunden ab der 9.Arbeitsstunde werden mit 25% Aufschlag berechnet, also Tagessatz/8*1,25

·       Reisekosten, Reisezeiten und Vor- und Nachbereitungszeiten werden in jedem Fall gesondert berechnet, unabhängig davon, ob und wie sie im Angebot ausgeführt sind. 

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